“Wie bei Kfz-Kennzeichen” – Bundesregierung beschließt Speicherung von IP-Adressen
Die Bundesregierung hat am 22. April 2026 beschlossen, dass Netzanbieter IP-Adressen auch ohne konkreten Anfangsverdacht drei Monate lang speichern müssen. Die aktuelle Gesetzesvorlage ist eine entschärfte Version der früher geplanten Vorratsdatenspeicherung.
Die nun geplante anlasslose Speicherpflicht umfasst weder Inhalte von Kommunikation noch Standortdaten. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen nur dann auf die gespeicherten IP-Adressen zugreifen, wenn der Anfangsverdacht einer bestimmten Straftat vorliegt. Die Abfrage muss zur Aufklärung der Tat erforderlich sein.
Während der Pressekonferenz zur Bekanntgabe dieses Vorhabens bemühte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) einen Vergleich mit Kfz-Kennzeichen.
In einer Welt, in der diese jeden Tag neu vergeben würden, würde sie “niemandem raten, am Straßenverkehr teilzunehmen.”
Seit 20 Jahren Ringen die Bundeskabinette um die Speicherung digitaler Kommunikationsdaten. Die im Jahr 2008 verabschiedete Vorratsdatenspeicherung verpflichtete Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die Standort- und Verkehrsdaten ihrer Kunden sechs Monate lang ohne konkreten Anlass zu speichern. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die damalige Regelung im Jahr 2010 für grundgesetzwidrig. Es kritisierte vor allem den unverhältnismäßigen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte 2016 in einem Grundsatzurteil eine allgemeine, anlasslose Vorratsdatenspeicherung für grundsätzlich unzulässig erklärt – die Speicherung solcher Daten jedoch unter strengen Voraussetzungen ermöglicht.
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